SR 131.213
In Kraft131.213 — Verfassung des Kantons Luzern, vom 17. Juni 2007
Inkrafttreten
01.01.2008
Rechtsgebiet
Verfassung des Kantons Luzern, vom 17. Juni 2007
Bundesgerichtsurteile
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Urteile
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Schlüsselurteile
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9C_153/20262026-03-24
2 Art.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde der Stadt Willisau nicht ein, weil die Gemeinde als Abgabegläubigerin keine hinreichende Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG nachgewiesen hat.
Art. 68
1
Urteil
Bundesgericht tritt auf Beschwerde der Stadt Willisau nicht ein, weil die Gemeinde als Abgabegläubigerin keine hinreichende Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG nachgewiesen hat.
Art. 77
1
Urteil
Bundesgericht tritt auf Beschwerde der Stadt Willisau nicht ein, weil die Gemeinde als Abgabegläubigerin keine hinreichende Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG nachgewiesen hat.