SR 131.213

In Kraft

131.213 — Verfassung des Kantons Luzern, vom 17. Juni 2007

Inkrafttreten
01.01.2008
Rechtsgebiet
Verfassung des Kantons Luzern, vom 17. Juni 2007

Bundesgerichtsurteile

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9C_153/20262026-03-24
2 Art.

Bundesgericht tritt auf Beschwerde der Stadt Willisau nicht ein, weil die Gemeinde als Abgabegläubigerin keine hinreichende Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG nachgewiesen hat.

68 77

Art. 68

1 Urteil
9C_153/20262026-03-24

Bundesgericht tritt auf Beschwerde der Stadt Willisau nicht ein, weil die Gemeinde als Abgabegläubigerin keine hinreichende Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG nachgewiesen hat.

Art. 77

1 Urteil
9C_153/20262026-03-24

Bundesgericht tritt auf Beschwerde der Stadt Willisau nicht ein, weil die Gemeinde als Abgabegläubigerin keine hinreichende Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG nachgewiesen hat.