BGE 151 III 586

Leitentscheid

Bundesgericht weist Revisionsgesuch der Volksrepublik China gegen einen Schiedsgerichts-Zuständigkeitsentscheid ab, da die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Dossiernummer 4A_528/2024
BGE-Referenz BGE 151 III 586
Entscheiddatum 26.06.2025
Rechtsgebiet Schiedsgerichtsbarkeit
Sprache de
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Art. 190a IPRG erlaubt die Revision eines Schiedsentscheids, wenn eine Partei nachträglich entscheidende Beweismittel findet (lit. a) oder ein Strafverfahren eine verbrecherische Einwirkung auf den Entscheid belegt (lit. b). Im vorliegenden Investitionsschutzstreit zwischen einem britischen Investor und der Volksrepublik China beantragte China die Revision eines Zuständigkeitsentscheids des Schiedsgerichts Genf vom Dezember 2021 und stützte sich dabei auf ein chinesisches Strafurteil vom Juni 2024.

Das Bundesgericht wies das Gesuch ab. Hinsichtlich Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG scheiterte es daran, dass das Strafurteil erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden ist und damit als Beweismittel von vornherein ausgeschlossen ist. Bezüglich Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG vermochte China nicht hinreichend aufzuzeigen, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen kausal auf den Zuständigkeitsentscheid eingewirkt wurde; die Ausführungen beschränkten sich auf eine der vier massgebenden Aktienübertragungen und übten im Übrigen bloss appellatorische Kritik an der schiedsgerichtlichen Beweiswürdigung.

Der Entscheid bestätigt und präzisiert die restriktive Praxis des Bundesgerichts zur Revision internationaler Schiedsurteile: Nachträglich entstandene Dokumente sind als neue Beweismittel stets unzulässig, und für den Revisionsgrund der verbrecherischen Einwirkung ist ein konkreter Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids zwingend darzulegen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.