BGE 151 III 544

Leitentscheid

Bundesgericht bestätigt, dass Arbeitgeber ein entgeltliches Konkurrenzverbot ohne vertragliche Grundlage nicht einseitig kündigen kann.

Dossiernummer 4A_5/2025
BGE-Referenz BGE 151 III 544
Entscheiddatum 26.06.2025
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das OR erlaubt Arbeitnehmern, sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zu einem nachvertraglichen Konkurrenzverbot zu verpflichten. Vereinbaren die Parteien hierfür eine Karenzentschädigung, entsteht ein zweiseitiger Vertrag. Strittig war, ob eine Arbeitgeberin dieses Vertragsverhältnis einseitig kündigen und sich damit von der Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung befreien kann, ohne dass dies vertraglich vorbehalten wurde.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin ab. Es hielt an seiner seit BGE 78 II 230 bestehenden Rechtsprechung fest, wonach beim entgeltlichen Konkurrenzverbot ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung keine einseitige Kündigung möglich ist. Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung – bessere Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderte äussere Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauungen – lagen nicht vor. Zudem bestätigte das Gericht, dass die Karenzentschädigung kein Schadenersatz ist, sondern die Unterlassung der Konkurrenztätigkeit abstrakt abgilt, weshalb anderweitig erzielte Einkünfte nicht anzurechnen sind.

Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung: Arbeitgeber, die sich die Möglichkeit vorbehalten wollen, ein entgeltliches Konkurrenzverbot einseitig aufzuheben, müssen dies ausdrücklich und schriftlich im Vertrag vereinbaren. Ohne solchen Vorbehalt bleibt die Karenzentschädigung auch dann geschuldet, wenn der Arbeitgeber das Konkurrenzverbot nachträglich für überflüssig hält.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.