9D_21/2025 — Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, St

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Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil fehlende aufschiebende Wirkung der Bundesgerichtsbeschwerde die Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss nicht hemmt.

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022

Dossiernummer 9D_21/2025
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 29.04.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Sprache de
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Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Wer eine kantonale Kostenvorschussverfügung anficht, muss rechtzeitig die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen, sonst bleibt die Zahlungsfrist unberührt. Die Frage war, ob das Appellationsgericht Basel-Stadt treuwidrig handelte, als es das Beschwerdeverfahren wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses als erledigt abschrieb, obwohl gegen die Kostenvorschussverfügung beim Bundesgericht Beschwerde hängig war.

Das Bundesgericht verneinte einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Die Vorinstanz durfte die Kostenvorschussverfügung als sofort vollstreckbar behandeln, da weder die laufende Rechtsmittelfrist noch die eingereichte Beschwerde die Vollstreckbarkeit hemmen. Die Beschwerdeführerin hatte 34 Tage Zeit, um beim Bundesgericht aufschiebende Wirkung zu beantragen, hat dies aber unterlassen. Die Vorinstanz wartete zudem das Bundesgerichtsurteil ab, bevor sie das Verfahren abschrieb.

Das Urteil klärt verbindlich, dass vorinstanzliche Gerichte nicht verpflichtet sind, den Ausgang eines bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen eine Kostenvorschussverfügung abzuwarten, solange keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Es korrigiert damit frühere, weniger klare Formulierungen der Rechtsprechung und verdeutlicht, dass die fehlende aufschiebende Wirkung auch für rechtsunkundige Parteien gilt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.