9C_77/2025 — Imposta federale diretta, periodi fiscali 2012-2013

5

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen kantonales Steuerurteil nicht ein, weil für 2012 ein anfechtbarer Zwischenentscheid und für 2013 kein schutzwürdiges Interesse vorliegt.

Imposta federale diretta, periodi fiscali 2012-2013

Dossiernummer 9C_77/2025
Entscheiddatum 20.04.2026
Publikationsdatum 04.05.2026
Abteilung III Corte di diritto pubblico
Rechtsgebiet Finanze pubbliche & diritto tributario
Sprache it
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Tessin betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2012 und 2013. Für die Steuerperiode 2012 hatte die Vorinstanz die Sache zur Neuveranlagung zurückgewiesen, was nach ständiger Rechtsprechung einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Die Beschwerdeführer legten weder einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil noch die Voraussetzungen für eine sofortige Endentscheidung dar. Für die Steuerperiode 2013 hatte die Vorinstanz den Rekurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgewiesen und die ursprüngliche Veranlagung bestätigt, was den Beschwerdeführern genau das gewährte, was sie verlangten, sodass ein schutzwürdiges Interesse fehlte.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde folglich in beiden Teilen nicht ein und auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- unter solidarischer Haftung. Das Urteil verdeutlicht, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide zu qualifizieren sind und nur dann einer Endentscheidung gleichgestellt werden, wenn der Unterinstanz kein eigener Beurteilungsspielraum mehr verbleibt. Beschwerdeführer müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93 BGG ausdrücklich darlegen, andernfalls ist auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.