9C_713/2025 — Assurance-invalidité (radiation du rôle)

Bundesgericht schreibt IV-Beschwerde als gegenstandslos ab, nachdem das Waadtländer Kantonsgericht die angefochtene Verfügung selbst aufhob und die unentgeltliche Rechtspflege gewährte.

Assurance-invalidité (radiation du rôle)

Dossiernummer 9C_713/2025
Entscheiddatum 19.03.2026
Publikationsdatum 01.04.2026
Abteilung IIIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-invalidité
Sprache fr
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Das Waadtländer Kantonsgericht hatte am 28. November 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Streit gegen die IV-Stelle des Kantons Waadt abgewiesen, weil das Dossier unvollständig war – obwohl die Gesuchstellerin fristgerecht eine Fristerstreckung zur Einreichung der fehlenden Unterlagen beantragt hatte. Die Betroffene erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Noch während des bundesgerichtlichen Verfahrens hob das Kantonsgericht seinen Entscheid am 17. Dezember 2025 selbst auf und gewährte der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 27. November 2025 die unentgeltliche Rechtspflege.

Da das Kantonsgericht die angefochtene Verfügung aufhob und der Beschwerdeführerin gab, was sie verlangt hatte, erklärte das Bundesgericht die Beschwerde als gegenstandslos und strich die Sache vom Rollen. Bei summarischer Prüfung wäre die Beschwerde jedoch gutgeheissen worden: Das Bundesgericht verweist auf seinen Leitentscheid 9C_583/2025 vom 1. Dezember 2025, wonach eine Behörde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht sofort wegen Unvollständigkeit abweisen darf, wenn eine rechtzeitig eingereichte Fristerstreckungsanfrage zur Nachreichung von Belegen vorliegt – andernfalls verfällt sie in überspitzten Formalismus und verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben.

Der Entscheid bestätigt die Linie des Bundesgerichts zum Verbot des überspitzten Formalismus im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege. Für die Praxis bedeutet er, dass kantonale Gerichte Gesuche nicht ohne Weiteres ablehnen dürfen, solange ein Fristerstreckungsgesuch zur Vervollständigung des Dossiers hängig ist. Die Kosten trägt der Kanton Waadt; er schuldet der Beschwerdeführerin Parteientschädigung von 3'000 Franken.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.