9C_7/2026 — Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistung; Lebenspartnerrente)
5Kein Anspruch auf Lebenspartnerrente ohne reglementarisch vorgeschriebene schriftliche Begünstigtenerklärung; Vorsorgeausweis schafft keine Vertrauensgrundlage.
Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistung; Lebenspartnerrente)
Art. 20a BVG erlaubt Vorsorgeeinrichtungen, Lebenspartnerrenten im überobligatorischen Bereich vorzusehen und deren Ausrichtung von einer vorgängigen schriftlichen Begünstigtenerklärung mit konstitutiver Wirkung abhängig zu machen. Streitig war, ob der Lebenspartner einer verstorbenen Versicherten trotz fehlender Begünstigtenerklärung gestützt auf den Vorsorgeausweis, der eine frankengenaue Lebenspartnerrente auswies, einen Anspruch geltend machen konnte.
Das Bundesgericht verneinte dies. Der Vorsorgeausweis enthält lediglich hypothetische, standardisierte Leistungsangaben und schafft keine vorbehaltlose Zusicherung. Der ausdrückliche Hinweis im Ausweis, dass das Vorsorgereglement bei Differenzen massgebend sei, machte für die Versicherte erkennbar, dass kein unbedingter Leistungsanspruch bestand. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes – insbesondere eine vorbehaltlose behördliche Zusicherung und eine darauf gestützte Disposition – lagen nicht vor.
Der Entscheid bestätigt, dass das Erfordernis einer schriftlichen Begünstigtenerklärung kein blosser Formalismus ist, sondern Vorsorgeeinrichtungen berechtigtes Interesse daran haben, den Kreis der leistungsauslösenden Personen zu kennen. Versicherte, die ihren Lebenspartner begünstigen wollen, müssen dies ausdrücklich und schriftlich erklären.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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