9C_69/2026 — Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid im Bereich Grundpflege (KVG) mangels Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ein.
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Das Bundesgericht prüft bei Zwischenentscheiden nach Art. 93 Abs. 1 BGG, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (lit. a) oder die Möglichkeit eines sofortigen Endentscheids bei bedeutender Aufwandsersparnis (lit. b) vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte das Sozialversicherungsgericht Zürich den Einspracheentscheid der ÖKK aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des Anspruchs auf Grundpflege gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV für den Zeitraum Juli bis Dezember 2024 zurückgewiesen. Das Bundesgericht qualifizierte diesen Rückweisungsentscheid als nicht anfechtbaren Zwischenentscheid, da Rückweisungen zur weiteren Abklärung regelmässig keinen irreparablen Nachteil bewirken und auch die Voraussetzung nach lit. b nicht erfüllt war.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, inwiefern die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, und dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 200.- auferlegt.
Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts zur selbstständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden: Solange kein offenkundiger irreparabler Nachteil vorliegt, hat die beschwerdeführende Partei dessen Vorliegen substanziiert aufzuzeigen. Im Bereich der Krankenversicherung, wo Rückweisungen zur Sachverhaltsabklärung häufig vorkommen, hat dies erhebliche praktische Bedeutung für die Prozessplanung der Parteien.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Zitierte Urteile
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