9C_672/2025 — Assurance-invalidité (retrait du recours)
Bundesgericht schreibt IV-Beschwerde nach Rückzug durch die Beschwerdeführerin vom Geschäftsverzeichnis ab.
Assurance-invalidité (retrait du recours)
A.________ hatte gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 27. Oktober 2025 in einer Invalidenversicherungssache Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Mit Schreiben vom 20. Februar 2026 erklärte sie den Rückzug ihrer Beschwerde.
Der Einzelrichter der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts verfügte gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 BGG und Art. 73 Abs. 1 BZP die Abschreibung der Sache vom Geschäftsverzeichnis. In Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Entscheid hat keine eigenständige Rechtssatzqualität und ist rein verfahrenstechnischer Natur. Er bestätigt die gängige Praxis, dass ein Beschwerderückzug zur kostenlosen Abschreibung führt, sofern die Umstände dies rechtfertigen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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