9C_668/2025 — Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz, Steuerperiode 2020

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Bundesgericht weist Beschwerde ab: Verluste aus Holdingsteuerperioden sind nach Wechsel zur ordentlichen Besteuerung nicht verrechenbar.

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz, Steuerperiode 2020

Dossiernummer 9C_668/2025
Entscheiddatum 09.04.2026
Publikationsdatum 30.04.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Sprache de
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Das kantonale Holdingprivileg ermöglichte Gesellschaften, bei der Gewinnsteuer nicht besteuert zu werden. Nach der Steuerreform (STAF) mussten Holdinggesellschaften ab 2020 zur ordentlichen Besteuerung wechseln. Streitig war, ob eine Schwyzer Holdinggesellschaft den im Jahr 2018 – noch unter dem Holdingregime – erlittenen Verlust mit dem Gewinn des Jahres 2020 verrechnen durfte, nachdem sie erst 2019 in die ordentliche Besteuerung wechselte.

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und wies die Beschwerde ab. Da die Gesellschaft in der Steuerperiode 2018 ausdrücklich die Besteuerung als Holdinggesellschaft beantragt hatte und auch entsprechend veranlagt worden war, kann der damalige Verlust im ordentlichen Regime nicht mehr zur Verrechnung gebracht werden. Die Steuerverwaltung Schwyz hatte in einer Praxismitteilung vom Juli 2019 einen vorgezogenen freiwilligen Statuswechsel ermöglicht, doch hatte die Beschwerdeführerin diese Option nicht ergriffen, obwohl ihr nach Publikation der Mitteilung noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte.

Der Entscheid verdeutlicht, dass der Übergang vom Holdingprivileg zur ordentlichen Besteuerung sorgfältige steuerliche Planung erfordert. Verluste, die unter einem Steuerstatusprivileg entstanden sind, bleiben grundsätzlich unverrechenbar, sofern der Kanton keine ausdrückliche Ausnahmeregelung vorsieht und die Gesellschaft die angebotenen Übergangsmöglichkeiten nicht nutzt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.