9C_63/2026 — Assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (presupposto processuale)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Ablehnung einer Hilflosenentschädigung nicht ein, weil die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

Assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (presupposto processuale)

Dossiernummer 9C_63/2026
Entscheiddatum 11.03.2026
Publikationsdatum 31.03.2026
Abteilung III Corte di diritto pubblico
Rechtsgebiet Assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti
Sprache it
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Das Bundesgericht prüft bei jeder Beschwerde von Amtes wegen, ob die formellen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Beschwerde muss gemäss Art. 42 BGG Begehren, Begründung und Beweismittel enthalten sowie konkret darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt oder auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruht.

Im vorliegenden Fall hatte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung der AHV verweigert, weil keine regelmässige Dritthilfe für alltägliche Lebensverrichtungen nachgewiesen war. Das Tessiner Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten. Der Beschwerdeführer begnügte sich vor Bundesgericht damit, seine Aussagen als falsch bewertet und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands als ignoriert zu rügen, ohne sich mit den konkreten Erwägungen des kantonalen Urteils auseinanderzusetzen. Das ergänzende Schreiben vom 3. Februar 2026 war zudem verspätet eingereicht worden.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie offensichtlich den Begründungsanforderungen nicht genügte. Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts: Appellatorische Kritik ohne rechtliche Substanz ist unzulässig. Auf Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.