9C_620/2025 — Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern, Steuerperiode 2020

Bundesgericht korrigiert Berechnungsfehler bei teilweisem Steueraufschub für Grundstückgewinnsteuer und bestätigt die absolute Methode.

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern, Steuerperiode 2020

Dossiernummer 9C_620/2025
Entscheiddatum 27.02.2026
Publikationsdatum 25.03.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Sprache de
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Das StHG und das bernische Steuergesetz sehen bei der Veräusserung eines selbstgenutzten Eigenheims einen Steueraufschub vor, soweit der Erlös in ein Ersatzobjekt reinvestiert wird. Bei bloss teilweiser Reinvestition ist nach der sogenannten absoluten Methode zu berechnen, welcher Teil des Grundstückgewinns aufgeschoben und welcher sofort besteuert wird.

Die Beschwerdegegnerin veräusserte ihre Stockwerkeinheit und reinvestierte nur einen Teil des Erlöses. Das Verwaltungsgericht Bern berechnete den sofort steuerbaren Gewinnanteil fehlerhaft, indem es vom steuerbaren Gewinn den aufgeschobenen Betrag abzog, statt den nicht reinvestierten Rohgewinnanteil direkt vom Totalerlös abzuleiten. Das Bundesgericht hält fest, dass der sofort steuerbare Rohgewinn aus der Differenz zwischen Totalerlös (Fr. 366'369.-) und Reinvestition (Fr. 103'353.-) resultiert, was nach Besitzesdauerabzug zu einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 78'900.- führt statt der vorinstanzlich angeordneten Fr. 63'706.-.

Der Entscheid bekräftigt, dass die absolute Methode bei teilweiser Reinvestition zwingend und kantonal nicht abdingbar ist, und präzisiert deren rechnerische Umsetzung: Sowohl der sofort steuerbare als auch der aufgeschobene Gewinnanteil sind als Rohgewinn zu qualifizieren, auf den der Besitzesdauerabzug anzuwenden ist.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.