9C_606/2025 — Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, pério
80 ★ Zur Publikation vorgesehenBundesgericht lässt Passivzinsabzug nach Debt-Push-Down-Fusion nur für den renovationsbezogenen Darlehensteil zu, da kein objektiver Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft besteht.
Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, périodes fiscales 2010 à 2013
Das DBG erlaubt den Abzug von Passivzinsen nur, soweit diese geschäftsmässig begründet sind, das heisst in einem objektiven Kausalzusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zweck der Gesellschaft stehen. Im vorliegenden Fall hatte eine ausländisch beherrschte Gesellschaft die steuerpflichtige Immobiliengesellschaft über ein Akquisitionsvehikel mit Fremdkapital erworben, das Vehikel anschliessend absorbiert und dabei die Akquisitionsschuld auf die Zielgesellschaft übertragen (Debt Push Down). Die Steuerbehörde verweigerte den Abzug der Passivzinsen, soweit das Darlehen der Finanzierung des Kaufpreises und nicht der Immobilienrenovation gedient hatte.
Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung des Zinsabzugs für den akquisitionsbezogenen Darlehensteil. Es hält fest, dass das Periodizitätsprinzip eine periodenübergreifende Betrachtung verbietet und die Abzugsfähigkeit nicht allein damit begründet werden kann, dass die Zinsen beim Akquisitionsvehikel vor der Fusion abzugsfähig waren. Da die Zielgesellschaft konkret ausschliesslich Liegenschaften bewirtschaftete und keine Beteiligungen hielt, fehlt der objektive Zusammenhang zwischen den Zinskosten und ihrer Geschäftstätigkeit. Die Berufung auf Fusionsneutralität nach Art. 61 DBG sowie auf das Prinzip der Universalsukzession nach FusG vermag daran nichts zu ändern. Für das Steuerjahr 2010 trat jedoch die absolute Verjährung des Nachsteuerrechts während des Bundesgerichtsverfahrens ein, weshalb der Nachsteuerbescheid für dieses Jahr aufgehoben wurde.
Der Entscheid klärt, dass bei Leveraged-Buy-out-Strukturen mit nachfolgendem Debt Push Down die geschäftsmässige Begründetheit der Passivzinsen nach der Fusion ausschliesslich anhand der tatsächlichen Tätigkeit der Zielgesellschaft zu beurteilen ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass Akquisitionsfinanzierungen steuerlich nur dann vollständig abzugsfähig bleiben, wenn die Zielgesellschaft selbst eine Tätigkeit ausübt, die in einem objektiven Zusammenhang mit dem Fremdkapitaleinsatz steht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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