9C_466/2025 — Prévoyance professionnelle
5Berufliche Vorsorge: Kein Leistungsanspruch gegen CIEPP, da zeitlicher Konnexitätszusammenhang durch wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit ab Februar 2017 unterbrochen wurde.
Prévoyance professionnelle
Art. 23 BVG verpflichtet eine Vorsorgeeinrichtung zur Invalidenleistung, wenn zwischen der während der Versicherungsdauer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Streitig war, ob die CIEPP dem Versicherten ab dem 1. Juni 2017 eine Invalidenrente schuldet, nachdem dieser nach einem Knieverletzung vom Oktober 2015 laut IV-Entscheid ab Februar 2017 in einer angepassten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig war und ab Juni 2018 erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit eintrat.
Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts Waadt: Da der Versicherte im Februar 2017 eine über 80-prozentige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wiedererlangt hatte und diese Fähigkeit – trotz fehlender tatsächlicher Erwerbstätigkeit – für mehr als drei Monate bestand, war der zeitliche Konnexitätszusammenhang unterbrochen. Dass der Versicherte die Arbeitsfähigkeit nicht nutzte und ausdrücklich auf die Eingliederungsmassnahmen verzichtete, ändert daran nichts. Die geltend gemachten medizinischen Berichte konnten die IV-Feststellungen nicht als unhaltbar erscheinen lassen.
Der Entscheid bekräftigt, dass die subjektive Nichtausübung einer theoretisch vorhandenen Arbeitsfähigkeit den Konnexitätszusammenhang zu unterbrechen vermag, wenn der Versicherte aus persönlichen Gründen bewusst auf eine Wiedereingliederung verzichtet. Vorsorgeeinrichtungen sind damit bei klaren IV-Entscheiden und nachgewiesener Arbeitsfähigkeitslücke vor weitreichenden Nachzahlungsansprüchen geschützt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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