9C_393/2025 — Impôts communaux et cantonaux du canton de Genève, période fiscale 2016
5Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil das Steuerrecht des Kantons Genf gegenüber einer Schwyzer Gesellschaft für die Steuerperiode 2016 verwirkt war.
Impôts communaux et cantonaux du canton de Genève, période fiscale 2016
Im interkantonalen Steuerrecht kann ein Kanton sein Recht, einen Steuerpflichtigen zu besteuern, verwirken, wenn er trotz Kenntnis der massgeblichen Sachverhalte zu lange zuwartet und ein anderer Kanton die betreffende Steuer bereits gutgläubig erhoben hat. Die Verwirkung schützt den zuerst besteuernden Kanton davor, bereits vereinnahmte Steuern zurückerstatten zu müssen.
Die A.________ SA hatte ihren Sitz seit Dezember 2008 im Kanton Schwyz und wurde dort regelmässig besteuert. Das kantonale Steueramt Genf führte im Januar 2018 eine Kontrolle in den Räumlichkeiten der Gesellschaft durch und erstellte am 6. Februar 2018 einen Kontrollbericht. Dennoch eröffnete es das Nachsteuer- und Strafsteuerverfahren erst am 26. November 2020 – mehr als zweieinhalb Jahre nach Kenntnis der massgeblichen Tatsachen und damit nach Ablauf der Verwirkungsfrist Ende 2018. Der Kanton Schwyz hatte die Gesellschaft bereits am 14. Februar 2018 für die Steuerperiode 2016 veranlagt, ohne von allfälligen Genfer Steueransprüchen wissen zu können.
Das Bundesgericht bestätigt die Verwirkung des Genfer Besteuerungsrechts: Alle drei kumulativen Voraussetzungen sind erfüllt – Genf kannte die massgeblichen Fakten spätestens im Februar 2018, hat die Verwirkungsfrist (Ende 2018) nicht gewahrt, und Schwyz hatte gutgläubig und ohne Kenntnis der konkurrierenden Steueransprüche veranlagt. Der Entscheid unterstreicht die Bedeutung zeitgerechten Handelns der Steuerbehörden im interkantonalen Verhältnis und schützt Steuerpflichtige vor jahrelanger Rechtsunsicherheit.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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