9C_387/2025 — Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2016-2020
5Bundesgericht weist Beschwerde einer Brauerei ab und bestätigt, dass Leihgaben an Gastgewerbebetriebe als eigenständige mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gelten.
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2016-2020
Das Mehrwertsteuergesetz unterstellt entgeltliche Leistungen der Steuer, wobei auch Tauschverhältnisse erfasst sind, bei denen eine Leistung als Entgelt für eine andere erbracht wird. Streitig war, ob die von einer Brauerei im Rahmen von Getränkelieferverträgen an Gastgewerbebetriebe unentgeltlich überlassenen Gegenstände (Offenausschankanlagen, Kühlschränke, Aussenleuchten, Menükästen) als steuerbare Gegenleistung für die eingeräumten Lieferrechte zu qualifizieren sind oder lediglich als nicht steuerbare Nebenleistungen bzw. Werbegeschenke.
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich: Die Leihgaben stehen in einer inneren wirtschaftlichen Verknüpfung mit den eingeräumten Lieferrechten, da die Brauerei sie gerade deshalb gewährt, um die Bezugs- und Ausschankverpflichtungen der Gastgewerbebetriebe zu erhalten. Insbesondere die Offenausschankanlagen stellen für die betroffenen Betriebe eigenständige Hauptleistungen dar und keine unselbständigen Nebenleistungen zur Bierlieferung, weil sie für viele Betriebe eine unverzichtbare betriebliche Voraussetzung bilden und nicht bloss nebensächlicher Natur sind.
Der Entscheid bekräftigt, dass im Mehrwertsteuerrecht die Leistungsmehrheit die Regel und die Leistungseinheit die Ausnahme bildet. Branchenübliche Praxis, wonach Lieferanten Gastgewerbebetrieben Ausrüstungsgegenstände als Anreiz für Bezugsverpflichtungen überlassen, begründet damit steuerbare Tauschverhältnisse, was für alle Branchen mit ähnlichen Vertriebsmodellen von erheblicher praktischer Bedeutung ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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