9C_314/2025 — Wassergebühren der Einwohnergemeinde Leuzigen/BE, Abgabeperioden 2017-2021
5Bundesgericht bestätigt Wassergebührenpflicht für Erbengemeinschaft trotz unbemerktem Rohrbruch und fehlender Nutzung der Liegenschaft.
Wassergebühren der Einwohnergemeinde Leuzigen/BE, Abgabeperioden 2017-2021
Das Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Leuzigen sieht vor, dass Verbrauchsgebühren nach dem tatsächlich gemessenen Wasserverbrauch geschuldet sind, unabhängig vom konkreten Nutzen. Streitig war, ob eine Erbengemeinschaft rund Fr. 50'000 Verbrauchsgebühren für Wasser schuldet, das infolge eines unbemerkten Rohrbruchs über mehrere Jahre ungenutzt ausgetreten war, und ob die Gemeinde durch unterlassene Zählerablese oder Netzabtrennung eine Mitverantwortung trägt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Eigentümerschaft die Verantwortung für den Unterhalt der privaten Leitungen trägt und keine Pflicht der Wasserversorgung verletzt wurde: Ein gewaltsamer Zutritt zur verschlossenen Liegenschaft wäre unverhältnismässig gewesen, die Beschwerdeführer hätten selbst die Initiative zur Zählerablesung ergreifen oder die Gemeinde über den Leerstand informieren müssen. Ebenso wenig lag eine Pflichtverletzung bei der unterbliebenen Netzabtrennung vor, da die Gemeinde mangels Mitteilung nicht vom Ende des Wasserbezugs wusste. Die Verjährungseinrede scheiterte, weil kommunale Abgaberecht-Bestimmungen, welche jeder Einforderungshandlung verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkennen, bundesrechtskonform sind.
Der Entscheid bekräftigt, dass im kommunalen Abgaberecht Wasserverluste wegen Mängeln an privaten Anlagen vollumfänglich von den Liegenschaftseigentümern zu tragen sind und dass ohne explizite Rechtsgrundlage kein Raum für einen Erlass oder eine Reduktion der Verbrauchsgebühr aus Billigkeitsgründen besteht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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