9C_304/2024 — Handänderungssteuer des Kantons Bern, Steuerperiode 2017
5Bundesgericht bestätigt Einbezug des Werkpreises in die Bemessungsgrundlage der Berner Handänderungssteuer beim kombinierten Erwerb eines Baurechts mit Totalunternehmervertrag.
Handänderungssteuer des Kantons Bern, Steuerperiode 2017
Das bernische Handänderungssteuergesetz sieht vor, dass beim Kauf einer schlüsselfertigen Baute oder bei einem mit einem Werkvertrag verbundenen Kaufvertrag die Steuer auf dem Gesamtpreis aus Landpreis und Werklohn zu bemessen ist. Streitig war, ob diese Regelung auch dann gilt, wenn anstelle eines Kaufvertrags ein Baurechtsvertrag abgeschlossen wird und der Totalunternehmervertrag mit einer dem Veräusserer nahestehenden Person vereinbart wurde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der drei Beschwerdeführerinnen ab. Es bestätigte, dass das alte Recht (Art. 6a Abs. 1 HG/BE vor der Präzisierung vom 1. Mai 2022) anwendbar ist, da der Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung verwirklicht wurde und keine zwingenden Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts bestehen. Zudem hielt es fest, dass Art. 6a Abs. 1 HG/BE auf Baurechtsverträge anwendbar ist und die Vorinstanz nicht willkürlich gehandelt hat, als sie bei wirtschaftlicher Betrachtung eine untrennbare Verknüpfung zwischen den Baurechtsverträgen und dem Totalunternehmervertrag annahm.
Das Urteil bekräftigt die langjährige bernische Praxis, wonach die Handänderungssteuer auf dem Gesamtpreis (Baurechtszins und Werkpreis) erhoben wird, wenn Baurechtsvertrag und Werkvertrag wirtschaftlich derart zusammenhängen, dass die Erwerberin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht frei war in ihrer Entscheidung, wie und wann das Grundstück überbaut werden soll. Dies erhöhte die Steuer von Fr. 418'206.50 auf Fr. 1'913'178.65.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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