9C_28/2026 — Krankenversicherung
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen kantonales Nichteintretensurteil nicht ein, weil Beschwerdeführerin nur Sachfragen statt Fristwiederherstellung thematisierte.
Krankenversicherung
Das Sozialversicherungsgericht Zürich hatte ein Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und war mangels Rechtzeitigkeit auf deren Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der CSS betreffend eine Kostenbeteiligung von Fr. 1'294.85 nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, alle Kosten gegen sie zu stoppen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Es hielt fest, dass bei Nichteintretensurteilen die Beschwerdebegründung gezielt auf die prozessuale Frage – hier die Fristwiederherstellung – eingehen muss. Da die Beschwerdeführerin sich ausschliesslich mit der materiellen Seite befasste und mit keinem Wort darlegte, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Unverschuldung des Hindernisses rechts- oder sachfehlerhaft sein sollen, genügte ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach eine Beschwerde gegen ein Nichteintretensurteil zwingend die prozessuale Eintretensfrage thematisieren muss und eine rein materielle Begründung ungenügend ist. Für rechtsunkundige Privatpersonen verdeutlicht dies das Risiko, durch fehlgeleitete Beschwerdebegründungen den Zugang zum Bundesgericht zu verwirken.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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