9C_208/2026 — Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Freiburg und direkte Bundessteuer, Steu
Bundesgericht tritt auf Steuerbeschwerde nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt.
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Freiburg und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019
Das Bundesgerichtsgesetz verlangt, dass Beschwerden eine substanziierte Begründung enthalten, welche konkret aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Rein appellatorische Kritik sowie das Berufen auf Gewohnheitsrecht genügen diesen Anforderungen nicht.
Die Eheleute A. fochten ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg an, das ihre Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung Freiburg betreffend die Steuerperiode 2019 abgewiesen hatte. Das Kantonsgericht hatte den Abzug von Krankheitskosten nur im Umfang von Fr. 4'434.- zugelassen, da für den Grossteil der geltend gemachten Kosten kein Beweis erbracht worden war, dass diese nicht durch die Krankenversicherung gedeckt wurden. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein, da die Beschwerdeführer auf die massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingingen, keine Rechtsverletzung substanziiert rügten und die Beschwerde zudem einen Formmangel aufwies, weil die Vollmacht der Ehefrau fehlte.
Der Entscheid bestätigt die strengen formellen Anforderungen an Bundesgerichtsbeschwerden: Pauschale Kritik und das blosse Wiederholen eigener Standpunkte ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen führen zwingend zum Nichteintreten. Beschwerdeführer tragen zudem die Gerichtskosten solidarisch.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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