9C_200/2026 — Imposta cantonale del Cantone Ticino e imposta federale diretta, periodi fiscali
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Tessiner Steuerurteil nicht ein, weil die Rechtsschrift jede Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt.
Imposta cantonale del Cantone Ticino e imposta federale diretta, periodi fiscali 2016-2017
Das Bundesgericht prüfte eine Beschwerde einer Privatperson gegen ein Urteil der Steuerrechtskammer des Tessiner Appellationsgerichts. Streitgegenstand waren die Kantons- und Bundessteuern 2016–2017, konkret die Frage, ob beim Verkauf einer Liegenschaft im Kanton Tessin ein gewerbsmässiger Liegenschaftshandel vorlag, den die kantonalen Instanzen bejaht hatten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllte: Die Beschwerdeführerin setzte sich mit keinem der tragenden Argumente des angefochtenen Urteils auseinander, stützte sich teilweise auf Normen der Strafprozessordnung, und erhob Sachverhaltsrügen ohne jede substanziierte Willkürrüge. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Entscheid illustriert die strengen formellen Anforderungen des Bundesgerichts an Rechtsmittelschriften: Wer keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil leistet, hat vor Bundesgericht keine Chance auf Eintreten, unabhängig vom materiellen Sachverhalt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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