9C_194/2026 — Berufliche Vorsorge
Bundesgericht tritt auf Beschwerde einer GmbH in Liquidation gegen Abschreibung einer BVG-Klage mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Berufliche Vorsorge
Im Konkursverfahren über die A.________ GmbH anerkannte das Konkursamt die Beitragsforderung der Sammelstiftung Vita gemäss Art. 63 Abs. 2 KOV als rechtskräftig, weil die Konkursverwaltung auf die Verfahrensfortsetzung verzichtete und kein Gläubiger eine Abtretung nach Art. 260 SchKG verlangte. Das Verwaltungsgericht Thurgau schrieb die hängige BVG-Klage daraufhin wegen Gegenstandslosigkeit ab.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der GmbH in Liquidation im vereinfachten Verfahren nicht ein, weil die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte. Die Beschwerdeführerin hatte sich auf Einwände zum Konkursverfahren beschränkt – insbesondere behauptete Verletzungen des Akteneinsichtsrechts und des Willkürverbots durch das Konkursamt –, die am Streitgegenstand der Abschreibungsverfügung vorbeigingen. Rügen gegen Handlungen des Konkursamtes wären ausschliesslich bei den SchKG-Aufsichtsbehörden anzufechten.
Der Entscheid bestätigt, dass nach rechtskräftiger Kollokation und Verzicht der Konkursverwaltung auf Verfahrensfortsetzung ein hängiger Zivilprozess gegenstandslos wird und abzuschreiben ist. Eine GmbH als juristische Person hat zudem ohnehin nur in Ausnahmefällen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; das entsprechende Gesuch wurde ebenfalls als gegenstandslos abgeschrieben.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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