9C_193/2026 — Berufliche Vorsorge

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Abschreibung einer BVG-Klage nach Konkurs nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

Berufliche Vorsorge

Dossiernummer 9C_193/2026
Entscheiddatum 09.04.2026
Publikationsdatum 20.04.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Berufliche Vorsorge
Sprache de
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Im Konkursverfahren über die A.________ GmbH anerkannte das Konkursamt die Forderung der Personalvorsorgestiftung PAT-BVG als rechtskräftig, nachdem weder die Konkursverwaltung die Fortsetzung des Verfahrens verlangte noch ein Gläubiger eine Abtretung nach Art. 260 SchKG beantragte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schrieb daraufhin die hängige Klage der PAT-BVG als gegenstandslos ab. Die Beschwerdeführerin wandte sich dagegen ans Bundesgericht und machte im Wesentlichen geltend, alle BVG-Beiträge bezahlt zu haben und rügte Verfahrensverletzungen im Konkursverfahren.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin an den massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen vorbeiargumetierte: Ihre Einwände betrafen das Konkursverfahren, für dessen Überprüfung die SchKG-Aufsichtsbehörden zuständig sind, nicht das abgeschriebene Versicherungsgerichtsverfahren. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgarantien waren nicht sachbezogen, da die Vorinstanz zu Recht auf die fehlende Zuständigkeit für konkursrechtliche Beanstandungen hingewiesen hatte. Die Beschwerdeschrift genügte den Anforderungen an eine substanziierte Begründung gemäss Art. 42 BGG offensichtlich nicht.

Der Entscheid verdeutlicht, dass eine im Konkurs abgeschriebene Klage keine weitergehende Beschwerdelegitimation begründet, wenn die Forderungsanerkennung nach Art. 63 Abs. 2 KOV nur gegenüber der Masse wirkt und allfällige Einwände gegen Konkurshandlungen über die SchKG-Aufsichtsbeschwerde zu erheben sind.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.