9C_177/2025 — Impôt sur les gains immobiliers du canton de Genève, période fiscale 2020
30Bundesgericht weist Beschwerde der Genfer Steuerbehörde ab und bestätigt, dass kein tatsächlich bezahlter Grundstückgewinn für den Steueraufschub beim Ersatzkauf erforderlich ist.
Impôt sur les gains immobiliers du canton de Genève, période fiscale 2020
Das StHG verpflichtet die Kantone, die Besteuerung eines Grundstückgewinns aufzuschieben, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung innerhalb angemessener Frist in ein Ersatzobjekt reinvestiert wird (Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG). Streitig war, ob dieser Steueraufschub auch dann gilt, wenn die Steuerpflichtige beim Verkauf des ersten Objekts keinen Grundstückgewinn zahlte, weil wegen der langen Besitzdauer ein Steuersatz von 0 % anwendbar war.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Genfer Cour de justice und wies die Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung ab. Das Gesetz stellt das Bezahlen einer Grundstückgewinnsteuer nicht als Bedingung für den Steueraufschub auf. Ein solches Erfordernis aus dem Normzweck herzuleiten, wäre eine unzulässige Bedingung, die im klaren Gesetzestext keine Grundlage findet. Zudem können die Kantone die bundesrechtlichen Bedingungen für den Steueraufschub nicht durch kantonales Recht einschränken.
Der Entscheid hat erhebliche praktische Bedeutung für Genfer Steuerpflichtige, die wegen langer Besitzdauer (über 25 Jahre) zum Nullsatz besteuert werden: Sie können beim Kauf eines Ersatzobjekts dennoch von der Besitzdauerakkumulation profitieren und beim späteren Verkauf das Ersatzobjekts den günstigeren kumulierten Steuersatz geltend machen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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