9C_165/2026 — Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuer

Bundesgericht tritt auf Beschwerde eines Thurgauer Steuerpflichtigen nicht ein, weil Flug- und Anwaltskosten keine abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge sind.

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018

Dossiernummer 9C_165/2026
Entscheiddatum 10.03.2026
Publikationsdatum 30.03.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Sprache de
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Das DBG erlaubt den Abzug von Unterhaltsbeiträgen an minderjährige Kinder nur, soweit es sich um echte Unterhaltsleistungen an den betreuenden Elternteil handelt. Strittig war, ob Flugkosten der Kinder im Rahmen des Besuchsrechts sowie Anwaltskosten als solche Unterhaltsbeiträge steuerlich abgezogen werden dürfen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert anfocht. Die Vorinstanzen hatten die Kosten als allgemeine Lebenshaltungskosten qualifiziert, da sie nicht direkt an die Kindsmutter geleistet wurden. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf pauschale Hinweise und appellatorische Kritik, was den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht genügt.

Der Entscheid bestätigt, dass Besuchsrechtskosten und Anwaltshonorare im Zusammenhang mit Unterhaltsstreitigkeiten nicht unter den steuerlichen Unterhaltsbeitragsabzug fallen. Er unterstreicht zudem die strenge Begründungspflicht vor Bundesgericht: Wer lediglich seinen Standpunkt wiederholt, ohne auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, riskiert Nichteintreten.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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