8F_22/2025 — Unfallversicherung

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Bundesgericht weist Revisionsgesuch einer Unfallversicherten gegen ein Urteil zur UV-Leistungspflicht wegen fehlender Revisionsgründe ab.

Unfallversicherung

Dossiernummer 8F_22/2025
Entscheiddatum 17.04.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Unfallversicherung
Sprache de
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Das Revisionsverfahren nach Art. 121 ff. BGG erlaubt es dem Bundesgericht, auf eigene rechtskräftige Urteile zurückzukommen, aber nur bei abschliessend gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründen. Die Gesuchstellerin, die nach zwei Unfällen (2013) Leistungen der AXA Versicherungen AG beanspruchte, wollte das Bundesgerichtsurteil vom 26. August 2025 revidieren und verlangte u.a. eine Invalidenrente bei 100 % Invaliditätsgrad sowie Anerkennung rechtsseitiger Beschwerden als Unfallfolgen.

Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch grösstenteils nicht ein oder wies es ab. Willkürrügen und Rechtsverletzungsvorwürfe begründen keinen Revisionsgrund. Auf nach dem Urteil eingetretene echte Noven (z.B. eine Operation im Oktober 2025) kann Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht gestützt werden. Verspätet war das Gesuch, soweit Verfahrensverstösse nach Art. 121 lit. b–d BGG gerügt wurden, da die 30-Tages-Frist ab Zustellung des Urteils (15. September 2025) längst abgelaufen war. Auch der nicht eingereichte Tonbandnachweis und Vorbringen zur Observation, die im Hauptverfahren nicht erhoben worden waren, vermochten keinen Revisionsgrund zu begründen.

Der Entscheid bestätigt die enge Auslegung der Revisionsgründe und macht deutlich, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, eine unerwünschte Sachverhalts- oder Rechtswürdigung des Bundesgerichts nochmals aufzurollen oder im Hauptverfahren Versäumtes nachzuholen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.