8F_2/2026 — Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Bundesgericht tritt auf Revisionsgesuch nicht ein, weil der Gesuchsteller den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlte.

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Dossiernummer 8F_2/2026
Entscheiddatum 07.04.2026
Publikationsdatum 24.04.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Arbeitslosenversicherung
Sprache de
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Das Bundesgerichtsgesetz verpflichtet Parteien zur Leistung eines Kostenvorschusses; wird dieser nicht fristgerecht bezahlt, tritt das Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Der Gesuchsteller erhob ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil vom 10. Dezember 2025 in einer Arbeitslosenversicherungssache und weigerte sich, den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten. Er berief sich dabei auf das Behindertengleichstellungsgesetz, das in bestimmten Verfahren Unentgeltlichkeit vorsieht.

Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 10 Abs. 3 BehiG für Verfahren vor dem Bundesgericht ausdrücklich auf das BGG verweist, womit die allgemeine Kostenvorschusspflicht gilt. Da der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist bis 23. März 2026 nicht leistete, trat die Präsidentin gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller Gerichtskosten von Fr. 200.-.

Der Entscheid bestätigt, dass das BehiG keine generelle Befreiung von der Kostenvorschusspflicht im bundesgerichtlichen Verfahren begründet. Personen mit Behinderungen, die sich auf das BehiG berufen, müssen wie alle anderen Parteien die prozessualen Anforderungen des BGG erfüllen, es sei denn, sie erhalten die unentgeltliche Rechtspflege nach den hierfür geltenden Regeln.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.