8C_96/2026 — Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt und die Begründung ungenügend war.
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Das Bundesgericht verlangt von Beschwerdeführern einen Kostenvorschuss sowie eine sachbezogene Begründung als Prozessvoraussetzungen. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 500.- trotz Nachfrist nicht geleistet und berief sich stattdessen auf das Behindertengleichstellungsgesetz, um eine Befreiung zu erwirken. Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 10 Abs. 3 BehiG ausdrücklich auf das BGG verweist und somit keine Ausnahme von der Vorschusspflicht besteht.
Darüber hinaus genügte die Beschwerdeschrift nicht den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer hatte das vorinstanzliche Nichteintreten wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit lediglich mit einem Verweis auf seinen Wohnsitz beanstandet, ohne darzulegen, weshalb dieser für die Zuständigkeitsfrage relevant sein soll. Das Bundesgericht trat daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 200.-.
Praktisch bedeutsam ist der ausdrückliche Vorbehalt des Gerichts, künftige gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen. Damit signalisiert das Bundesgericht, dass es querulatorische Prozessführung konsequent unterbinden wird. Der Entscheid verdeutlicht zudem, dass das BehiG keine generelle Befreiung von den Gerichtskosten vor Bundesgericht bewirkt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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