8C_695/2025 — Unfallversicherung (Berufskrankheit)
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Ablehnung einer Berufskrankheit ab, weil die Arbeitsplatz-Exposition die diagnostizierten Leiden nicht überwiegend wahrscheinlich verursacht hat.
Unfallversicherung (Berufskrankheit)
Das UVG setzt für die Anerkennung einer Berufskrankheit voraus, dass die Erkrankung überwiegend wahrscheinlich durch die berufliche Exposition verursacht wurde. Strittig war, ob die Beschwerdeführerin infolge eines Vorfalls vom 21. Juli 2022 an ihrem Arbeitsplatz eine anspruchsbegründende Berufskrankheit erlitten hatte. Das Raumluftgutachten ergab keine gesundheitsgefährdenden Schadstoffkonzentrationen, und den medizinischen Akten liess sich nicht entnehmen, dass die Arbeitsplatzexposition zu den festgestellten Diagnosen geführt hatte.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich und wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Antrag auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahren gegen die Generali scheiterte an der Rechtskraft jener Entscheide. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten neuen Unterlagen blieben gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich.
Der Entscheid verdeutlicht, dass eine individuelle Überempfindlichkeit gegenüber Duftstoffen allein nicht genügt, um eine Berufskrankheit zu begründen; erforderlich bleibt der Nachweis, dass gerade die Arbeitsplatzexposition die ärztlich diagnostizierten Leiden überwiegend wahrscheinlich verursacht hat.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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