8C_663/2025 — Aide sociale
5Bundesgericht weist Beschwerde eines abgewiesenen Asylsuchenden ab, da der Zuweisungskanton Luzern für die Nothilfe zuständig bleibt, unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt im Kanton Waadt.
Aide sociale
Das Asylgesetz regelt, dass derjenige Kanton für die Nothilfe an ausreisepflichtige Personen zuständig ist, dem diese ursprünglich zugewiesen wurden. Im vorliegenden Fall war ein 1992 geborener Ausländer seit seiner ersten Asylgesuchstellung 2009 dem Kanton Luzern zugewiesen. Obwohl er sich seit Jahren tatsächlich im Kanton Waadt aufhielt und dort faktisch unterstützt wurde, verweigerte der Kanton Waadt die Nothilfe und verwies auf die Zuständigkeit Luzerns.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts und wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Es hielt fest, dass der blosse Zeitablauf seit der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung sowie der faktische Aufenthalt in einem anderen Kanton die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht ausser Kraft setzen. Die Nothilfe ist nicht das geeignete Instrument, um kantonale Zuweisungsentscheide zu umgehen. Wer eine ausnahmsweise Änderung der Kantonsattribuierung anstrebt, muss sich an das Staatssekretariat für Migration wenden.
Das Urteil bekräftigt die strikte Verknüpfung von Kantonszuweisung und Nothilfezuständigkeit im Asylbereich und stellt klar, dass selbst ein langjähriger faktischer Aufenthalt in einem anderen Kanton daran nichts ändert. Personen in vergleichbarer Lage müssen Zuständigkeitsfragen auf dem asylrechtlichen Weg klären, nicht über Sozialhilfeverfahren.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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