8C_637/2025 — Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung)
Bundesgericht bestätigt Rückforderung von Fr. 75'113.75 unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen gegen einen Mann, der überwiegend in Serbien gelebt hatte.
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung)
Ein 1958 geborener IV-Rentner bezog ab 2015 Ergänzungsleistungen und Krankheitskostenvergütungen, obwohl er zwischen Februar 2015 und Dezember 2018 überwiegend in Serbien wohnte und sich nur sporadisch in seiner Zürcher Wohnung aufhielt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn rechtskräftig wegen Betrugs und unrechtmässigen Leistungsbezugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Art. 148a Abs. 1 StGB. Die SVA Zürich forderte die unrechtmässig bezogenen Leistungen von insgesamt Fr. 85'638.75 zurück; das Sozialversicherungsgericht reduzierte den Betrag auf Fr. 75'113.75, da für Leistungen vor dem 27. Juni 2015 die siebenjährige strafrechtliche Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB eingetreten war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Betroffenen als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die massgebenden Rechtsgrundsätze korrekt angewandt hatte und der Beschwerdeführer keine substanziierten Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung erhoben hatte; seine Vorbringen erschöpften sich in appellatorischer Kritik.
Der Entscheid bekräftigt, dass bei arglistig erschlichenen Sozialversicherungsleistungen die strafrechtliche Verjährungsfrist von sieben Jahren für die Rückforderung gilt und Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
3 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 9 andere Entscheide