8C_613/2025 — Assurance-accidents (remise de l'obligation de restituer; bonne foi)

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Bundesgericht verneint Gutgläubigkeit eines Versicherten, der trotz massiv überhöhter Taggelder gegenüber früherem Lohn keine Rückfragen an die SUVA stellte.

Assurance-accidents (remise de l'obligation de restituer; bonne foi)

Dossiernummer 8C_613/2025
Entscheiddatum 27.03.2026
Publikationsdatum 16.04.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-accidents
Sprache fr
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Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG können unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen erlassen werden, wenn der Empfänger gutgläubig war und die Rückerstattung ihn in eine schwierige Lage brächte. Gutgläubigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, also erkennen musste oder hätte erkennen müssen, dass die Leistungen zu Unrecht erbracht wurden.

Im vorliegenden Fall hatte die SUVA dem Versicherten Taggelder von 134.40 Franken pro Kalendertag für seine Tätigkeit bei B. SA ausbezahlt, obwohl der korrekte Betrag nur 16.15 Franken betragen hätte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die kumulierten monatlichen Taggelder aus allen drei Quellen rund 7'770 Franken ergaben, während der Versicherte vor dem Unfall insgesamt nur etwa 4'000 Franken monatlich verdient hatte. Zudem lagen seine Monatslöhne bei B. SA meist deutlich unter 1'000 Franken, während die ihm zugesprochenen Taggelder für diese Tätigkeit allein über 4'000 Franken pro Monat ausmachten. Das Bundesgericht befand, der Versicherte hätte diese massive Diskrepanz erkennen und zumindest Rückfragen stellen müssen; sein Unterlassen stelle eine grobe Fahrlässigkeit dar, die die Gutgläubigkeit ausschliesse.

Das Urteil bekräftigt, dass Versicherte auch ohne Fachkenntnisse eine Mindestaufmerksamkeit walten lassen müssen, wenn erhaltene Leistungen den früheren Verdienst erheblich übersteigen. Die Vorinstanz hatte die Gutgläubigkeit zu Unrecht bejaht, weil sie die Gesamthöhe aller Taggelder und die tatsächlichen Lohnvergleiche unberücksichtigt gelassen hatte. Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und bestätigte die Rückforderung von 16'751.65 Franken.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.