8C_578/2025 — Assurance sociale cantonale (recours prématuré)
Bundesgericht weist Beschwerde gegen kantonalen Nichteintretensentscheid ab, weil die Versicherte den Einsprachweg gegen den KVG-Prämiensubsidienentscheid nicht beschritten hatte.
Assurance sociale cantonale (recours prématuré)
Das Genfer Recht verlangt, dass Verfügungen des kantonalen Krankenkassendienstes (SAM) über Prämienverbilligungen zunächst auf dem Einspracheweg angefochten werden, bevor die Sozialversicherungskammer angerufen werden kann. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Subventionsentscheid des SAM vom 12. Juni 2025 direkt Beschwerde beim kantonalen Gericht, ohne zuvor Einsprache zu erheben. Das kantonale Gericht trat auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe als Einsprache an den SAM.
Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Es hält fest, dass Art. 35 des Genfer Ausführungsgesetzes zur KVG-Anwendung (LaLAMal) den Einspracheweg vorschreibt und die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass das kantonale Recht eine direkte Beschwerde erlauben würde. Die weiteren Rügen – fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung von Verfahrensgarantien – scheitern entweder an der mangelnden Substanziierung oder an der fehlenden Relevanz für den allein streitigen Nichteintretensentscheid.
Der Entscheid unterstreicht die prozessuale Pflicht, in Prämienverbilligungsstreitigkeiten zunächst den Einspracheweg zu erschöpfen, bevor die kantonale Beschwerdeinstanz angerufen werden kann. Direkt beim Gericht eingereichte Beschwerden sind verfrüht und damit unzulässig.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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