8C_564/2025 — Assurance-accidents (lien de causalité)
5Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil das Kantonsgericht über den Rentenanspruch nach Unfall hätte entscheiden müssen.
Assurance-accidents (lien de causalité)
Nach Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, sobald keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands durch weitere Behandlung zu erwarten ist. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Einstellung der vorläufigen Leistungen und die Prüfung des Rentenanspruchs untrennbar zusammengehören und einen einzigen Streitgegenstand bilden.
Im vorliegenden Fall hatte der Versicherte nach einem Velounfall von 2018 Leistungen der Unfallversicherung erhalten. Helsana verweigerte jegliche Leistungen über den 5. Februar 2019 hinaus. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete Helsana, die vorläufigen Leistungen bis zum 31. August 2022 zu übernehmen, unterliess es jedoch, den Rentenanspruch ab diesem Datum zu prüfen oder die Sache an Helsana zurückzuweisen. Das Bundesgericht erachtete dies als formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und als Verletzung von Art. 19 Abs. 1 UVG.
Das Bundesgericht reformierte den Kantonsgerichtsentscheid und wies die Sache an Helsana zurück, damit diese neu über den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung entscheidet. Der Entscheid bekräftigt, dass Unfallversicherer bei Fallabschluss zwingend beide Aspekte – Einstellung der vorläufigen Leistungen und Rentenprüfung – gleichzeitig regeln müssen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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