8C_551/2025 — Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung)
5Bundesgericht bestätigt wiedererwägungsweise Aufhebung einer halben IV-Rente mangels Nachweises eines Soziallohnanteils beim Invalideneinkommen.
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung)
Art. 53 Abs. 2 ATSG erlaubt die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung, wenn diese zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Streitig war, ob die IV-Stelle Glarus die seit 2013 laufende halbe Invalidenrente eines Produktionsmitarbeiters zu Recht aufheben durfte, nachdem festgestellt worden war, dass dieser tatsächlich zu 70 % arbeitete und dabei ein Einkommen erzielte, das keinen Soziallohnanteil enthielt – was zu einem Invaliditätsgrad von nur 32 % führte.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts Glarus, das die Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützte. Der geltend gemachte Soziallohn von 20 % war nicht hinreichend belegt: Sämtliche Arbeitgeber-Fragebogen verneinten ausdrücklich einen Soziallohnanteil, und das erstmals nach Erlass der Verfügung eingereichte Schreiben der Arbeitgeberin mit einer bezifferten Angabe besass nur geringen Beweiswert. Valideneinkommen und Invalideneinkommen wurden korrekt ermittelt, ein leidensbedingter Abzug entfiel mangels Rückgriffs auf Tabellenlöhne.
Der Entscheid bekräftigt, dass Gerichte eine Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung stützen dürfen, auch ohne expliziten Antrag der Verwaltung. Zudem illustriert er die hohe Beweislast für nachträglich geltend gemachte Soziallohnanteile und die Bedeutung früherer, konsistenter Angaben des Arbeitgebers gegenüber späteren interessengeleiteten Erklärungen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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