8C_537/2025 — Invalidenversicherung

Bundesgericht weist Beschwerde einer selbstständigen Coiffeuse ab, weil ihr der Wechsel in eine leidensangepasste unselbstständige Tätigkeit zumutbar ist.

Invalidenversicherung

Dossiernummer 8C_537/2025
Entscheiddatum 12.03.2026
Publikationsdatum 26.03.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Invalidenversicherung
Sprache de
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Das ATSG verpflichtet Versicherte zur Schadenminderung, wozu unter Umständen die Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer besser leidensangepassten unselbstständigen Tätigkeit gehören kann. Strittig war, ob einer 1965 geborenen selbstständigen Coiffeuse nach einem Reitunfall ab April 2019 weiterhin eine halbe IV-Rente zusteht, nachdem sie in ihrer angestammten Tätigkeit nur noch zu 40–50 %, in einer ideal angepassten Tätigkeit aber zu 80 % arbeitsfähig war.

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft: Der Beschwerdeführerin ist der Wechsel in ein Angestelltenverhältnis zumutbar, da sie damit ein wesentlich höheres Einkommen erzielen könnte und sie bereits vor dem Unfall einer unselbstständigen Nebenbeschäftigung als Reinigungsmitarbeiterin nachgegangen war, was die finanzielle Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit in Frage stellt. Bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 26 % besteht kein Rentenanspruch. Selbst ein Tabellenlohnabzug von 10 % würde keine rentenbegründende Invalidität ergeben; der beantragte Abzug von 20 % wäre übersetzt.

Der Entscheid bekräftigt die strenge Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht: Ein selbstständiger Betrieb kann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn eine leidensangepasste unselbstständige Tätigkeit wirtschaftlich vorteilhafter wäre. Besondere Erschwerungsgründe für den Wechsel müssen konkret dargelegt werden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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