8C_522/2025 — Assurance-chômage (indemnité de chômage; période de cotisation)
5Bundesgericht weist Beschwerde der Arbeitslosenkasse ab und bestätigt, dass nachgewiesene Arbeitstätigkeit ohne Lohnnachweis die Beitragszeit erfüllt.
Assurance-chômage (indemnité de chômage; période de cotisation)
Das AVIG setzt für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung voraus, dass der Versicherte innerhalb des Rahmenfrists mindestens zwölf Monate lang eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Streitig war, ob eine Arbeitnehmerin diese Bedingung erfüllte, obwohl keine Bankbelege den Lohneingang bewiesen und der Arbeitgeber sich zum Zeitpunkt des Arbeitsverhältnisses in Konkurs befand.
Das Bundesgericht bestätigte die kantonale Rückweisung an die Arbeitslosenkasse. Nach ständiger Rechtsprechung ist der tatsächliche Lohnzufluss keine Anspruchsvoraussetzung; entscheidend ist einzig die effektive Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit. Da Zeugenaussagen und Sozialversicherungsbeiträge die Arbeitstätigkeit der Intimierten glaubhaft belegten und die Kasse in ihrer Einspracheentscheidung selbst ein Arbeitsverhältnis bis 31. August 2024 anerkannt hatte, verfiel das kantonale Gericht nicht in Willkür, indem es die Beitragszeit als erfüllt betrachtete. Die Lohnhöhe ist lediglich für die Bemessung des versicherten Verdienstes relevant und kann im Rahmen der angeordneten Nachforschungen geklärt werden.
Der Entscheid bekräftigt praxisrelevant, dass fehlende Lohnnachweise allein einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht ausschliessen und ein Konkurs des Arbeitgebers die Beweislage zwar erschwert, jedoch für sich allein keine unwiderlegliche Vermutung gegen die Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit begründet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Zitierte Urteile
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