8C_5/2026 — Assurance-chômage (retrait de recours)
Bundesgericht schreibt Beschwerde in Sachen Arbeitslosenversicherung nach Rückzug durch den Beschwerdeführer ohne Kosten ab.
Assurance-chômage (retrait de recours)
Der Beschwerdeführer hatte am 3. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil der Kammer für Sozialversicherungen des Kantonsgerichts Genf vom 20. November 2025 betreffend Arbeitslosenversicherung eingereicht. Mit Schreiben vom 16. März 2026 zog er diese Beschwerde zurück.
Der Einzelrichter Métral der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts schrieb die Sache gestützt auf Art. 32 Abs. 2 und 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP infolge des Rückzugs vom Geschäftsverzeichnis ab. In Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Der Entscheid hat keine weitergehende rechtliche Bedeutung; er bestätigt die gängige Praxis, dass ein Beschwerderückzug zur kostenlosen Abschreibung des Verfahrens führt und das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig wird.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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