8C_480/2025 — Invalidenversicherung (Invalidenrente)
Bundesgericht bestätigt Befristung der halben Invalidenrente bis Oktober 2023, da der Beschwerdeführer ab Juli 2023 wieder vollständig arbeitsfähig war.
Invalidenversicherung (Invalidenrente)
Die Invalidenversicherung sieht eine Invalidenrente vor, wenn eine versicherte Person infolge Gesundheitsbeeinträchtigung in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist. Strittig war, ob dem 1966 geborenen Beschwerdeführer – der nach Hüftbeschwerden und einem Schlaganfall eine befristete halbe Invalidenrente erhalten hatte – auch über den 31. Oktober 2023 hinaus ein Rentenanspruch zusteht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Gestützt auf das beweiskräftige SMAB-Gutachten vom Oktober 2023 hat die Vorinstanz bundesrechtskonform festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 27. Juli 2023 angesichts fehlender Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wieder zu 100 Prozent arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer vermochte weder konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens darzulegen noch eine willkürliche Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht aufzuzeigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos galt.
Der Entscheid bekräftigt die hohen Anforderungen an die Anfechtung von ATSG-Gutachten vor Bundesgericht: Ohne substanziierte Willkürrüge und ohne konkrete Indizien gegen die Gutachtensqualität bleibt die vorinstanzliche Beweiswürdigung für das Bundesgericht verbindlich. Dies unterstreicht die zentrale Bedeutung polydisziplinärer Gutachten für die Rentenbeurteilung in der Invalidenversicherung.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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