8C_457/2025 — Assurance-chômage (période de cotisation)

75 ★ Zur Publikation vorgesehen

Bundesgericht spricht Versichertem 260 Taggelder zu, weil die Kündigungsfrist wegen Krankheit nach Art. 336c OR bis 30. Juni 2023 verlängert wurde.

Assurance-chômage (période de cotisation)

Dossiernummer 8C_457/2025
Entscheiddatum 19.03.2026
Publikationsdatum 17.04.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-chômage
Sprache fr
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Das AVIG sieht vor, dass Versicherte Anspruch auf maximal 260 Arbeitslosentaggelder haben, wenn sie innerhalb des Beitragsrahmens mindestens zwölf Monate eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben. Streitig war, ob der Versicherte diese Mindestdauer erreichte, nachdem er Ende Oktober 2022 auf den 31. Dezember 2022 entlassen worden war und ab 6. Dezember 2022 vollständig arbeitsunfähig erkrankte.

Das Bundesgericht prüfte vorfrageweise, ob die Kündigungsfrist gestützt auf Art. 336c OR gehemmt worden war. Da der Versicherte seit 1. Juni 2016 beim Arbeitgeber tätig war und sich im Zeitpunkt des Stellenantritts der Krankheit in seiner siebten Dienstjahrhälfte befand, galt eine Sperrfrist von 180 Tagen. Der Lauf des Kündigungsfristereminders wurde am 6. Dezember 2022 unterbrochen und begann nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit weiterzulaufen, womit die Arbeitsverhältnisse bis zum 30. Juni 2023 andauerten. Zusammen mit der Zeit vom 29. März bis 31. Dezember 2022 war damit die Beitragszeit von zwölf Monaten erfüllt.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Organe der Arbeitslosenversicherung und Sozialversicherungsgerichte die zivilrechtliche Kündigungsschutzregel von Art. 336c OR vorfrageweise anwenden müssen, wenn kein rechtskräftiges Zivilurteil vorliegt. Eine blosse Hinnahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer schliesst den Schutz des Art. 336c OR nicht aus. Dies kann für ältere Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit erheblich sein, da die 180-tägige Sperrfrist die Beitragszeit massgeblich verlängern kann.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.