8C_456/2025 — Assurance-accidents (lien de causalité)
Unfallversicherung: Kein Anspruch auf formellen Abschlusshinweis vor Urteil, wenn Partei ausreichend Zeit zur Stellungnahme hatte.
Assurance-accidents (lien de causalité)
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet Gerichte nicht, den Parteien vor dem Urteil formell mitzuteilen, dass die Sache zur Entscheidung vorbehalten wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn der Partei nach Zustellung einer gegnerischen Stellungnahme ausreichend Zeit zur Reaktion verbleibt und das Gericht die Instruktion nicht ausdrücklich für abgeschlossen erklärt hat. Verstreicht ein angemessener Zeitraum ohne Reaktion, gilt auf das Replikrecht verzichtet.
Im vorliegenden Fall hatte der Versicherte nach der Stellungnahme der SUVA vom 14. November 2024 mehr als sieben Monate Zeit, bevor das kantonale Gericht am 17. Juni 2025 sein Urteil fällte. Da er sich zudem im gesamten Verfahren wiederholt spontan geäussert und Unterlagen eingereicht hatte, durfte das Gericht davon ausgehen, er habe auf weitere Beobachtungen verzichtet. Das Bundesgericht wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren ab.
Der Entscheid bestätigt, dass in Kantonen mit grundsätzlich einfachem Schriftenwechsel – wie in Genf – kein formeller Abschlussbeschluss erforderlich ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass Parteien und ihre Anwälte nach Zugang von Eingaben der Gegenpartei proaktiv handeln müssen und sich nicht auf einen ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis verlassen dürfen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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