8C_434/2025 — Invalidenversicherung (Invalidenrente)

Bundesgericht weist Beschwerde eines IV-Rentenbegehrers ab, da bei 70% Arbeitsfähigkeit der ermittelte Invaliditätsgrad von 37% keinen Rentenanspruch begründet.

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

Dossiernummer 8C_434/2025
Entscheiddatum 24.03.2026
Publikationsdatum 14.04.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Invalidenversicherung
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Die Invalidenversicherung gewährt eine Rente erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%. Streitig war, ob dem 1968 geborenen Beschwerdeführer trotz seiner Gesundheitsschäden ein rentenbegründender Invaliditätsgrad zusteht. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hatte nach zwei polydisziplinären Gutachten der Medaffairs AG (2018 und 2022) einen Invaliditätsgrad von 37% ermittelt und den Rentenanspruch verneint, was das Versicherungsgericht St. Gallen bestätigte.

Das Bundesgericht bestätigt den vorinstanzlichen Entscheid. Gestützt auf die Gutachten blieb der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit seit der Neuanmeldung 2014 bei einem 100%-Pensum stets zu mindestens 70% arbeitsfähig. Die Vorinstanz hat beide Vergleichseinkommen korrekt anhand statistischer Zentralwerte berechnet und einen leidensbedingten Abzug von 10% gewährt. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Arbeitsfähigkeit sind für das Bundesgericht verbindlich, da der Beschwerdeführer keine substanziierten Willkürrügen vorgebracht hat.

Der Entscheid verdeutlicht, dass appellatorische Kritik an vorinstanzlichen Beweiswürdigungen vor Bundesgericht nicht ausreicht. Wer Sachverhaltsfeststellungen zur Arbeitsfähigkeit anfechten will, muss konkret darlegen, inwiefern die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde als aussichtslos galt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.