8C_419/2025 — Assurance-accidents (rechute)

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Bundesgericht heisst Beschwerde der SUVA gut und bestätigt die Leistungseinstellung per 31. Januar 2022 mangels behandlungsbedürftiger Gesundheitsverschlechterung.

Assurance-accidents (rechute)

Dossiernummer 8C_419/2025
Entscheiddatum 08.04.2026
Publikationsdatum 30.04.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-accidents
Sprache fr
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Das UVG verpflichtet den Unfallversicherer, Taggelder und Heilbehandlung einzustellen, sobald von einer Weiterbehandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten ist (Art. 19 UVG). Streitig war, ob die SUVA den Leistungsabbruch per 31. Januar 2022 nach einem Knieunfall von 2017 zu Recht verfügt hatte oder ob der Gesundheitszustand noch nicht stabilisiert war.

Das Bundesgericht stellte fest, dass sämtliche ärztlichen Berichte zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. Mai 2022 übereinstimmend eine Stabilisierung des linken Knies bejahten. Der behandelnde Arzt hatte eine weitere Arthroskopie gerade nicht empfohlen, und der Versicherte hatte sich dagegen ausgesprochen. Die vom kantonalen Gericht berücksichtigten späteren Entwicklungen – insbesondere die Neurolyse vom November 2023 und die ab Juni 2022 wieder aufgenommenen ärztlichen Abklärungen – betrafen eine Verschlechterung nach der Stabilisierung und konnten daher allenfalls als Rückfall geltend gemacht werden, nicht aber als Beweis einer fehlenden Stabilisierung im massgebenden Zeitpunkt. Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und bestätigte den Einspracheentscheid der SUVA.

Der Entscheid bekräftigt, dass die Stabilisierung des Gesundheitszustands prospektiv zu beurteilen ist und sich nach dem Wissensstand des Versicherers im Moment der Verfügung richtet. Spätere medizinische Entwicklungen können grundsätzlich nur im Rahmen eines Rückfalls oder von Spätfolgen geltend gemacht werden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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