8C_409/2025
25Bundesgericht weist Beschwerde der Stadt St. Gallen ab und bestätigt, dass Darlehensrückzahlungen an einen Sozialhilfebezüger als Vermögen gelten.
Das kantonale Sozialhilferecht verpflichtet Hilfesuchende, ihr Vermögen vor dem Bezug von Sozialhilfe zu verwerten. Streitig war, ob monatliche Rückzahlungen von Fr. 50.- aus einem vor Unterstützungsbeginn gewährten Darlehen als anrechenbares Einkommen oder als Vermögen des Sozialhilfebezügers zu qualifizieren sind.
Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen: Da das Darlehen bereits vor Beginn der Sozialhilfebedürftigkeit gewährt worden war, stellt die entsprechende Forderung Vermögen des Bezügers dar. Die ratenweisen Rückzahlungen bewirken lediglich eine Umschichtung innerhalb des Vermögens und stellen keine neu zufliessenden Ersatzeinkünfte dar. Innerhalb des zulässigen Vermögensfreibetrags dürfen diese Beträge nicht als Einnahmen angerechnet werden.
Der Entscheid klärt, dass Gemeinden beim rechtlichen Charakter solcher Rückzahlungen keinen eigenständigen Ermessensspielraum haben und eine kantonal einheitliche Handhabung im Sinne der Rechtsgleichheit geboten ist. Gemeinden können Darlehensrückzahlungen an Sozialhilfebezüger, die selbst als Darlehensgeber aufgetreten sind, nicht generell als Einkommen anrechnen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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