8C_402/2025 — Kantonale Sozialversicherung (Prämienverbilligung)

Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass Aktionärsvermögen für Prämienverbilligung vollständig angerechnet wird, Unternehmensschulden jedoch nicht nochmals abzuziehen sind.

Kantonale Sozialversicherung (Prämienverbilligung)

Dossiernummer 8C_402/2025
Entscheiddatum 03.03.2026
Publikationsdatum 24.03.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung
Sprache de
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Das KVG verpflichtet die Kantone, einkommensschwachen Versicherten Prämienverbilligungen zu gewähren. Der Kanton Solothurn knüpft dabei an das steuerbare Einkommen und Vermögen gemäss rechtskräftiger Steuerveranlagung an und rechnet einen Anteil des Vermögens auf das massgebliche Berechnungseinkommen an.

Der Beschwerdeführer war Aktionär der B. AG und verfügte gemäss rechtskräftiger Steuerveranlagung 2023 über ein satzbestimmendes Vermögen von rund 597'000 Franken. Nach Anrechnung von 50 Prozent ergab sich ein Betrag von rund 298'500 Franken, der den massgeblichen Grenzwert von 76'000 Franken weit überstieg. Der Beschwerdeführer wollte die Schulden der B. AG von seinem Privatvermögen abziehen lassen und machte geltend, sein Vermögen sei fiktiv und nicht verfügbar.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass die Unternehmensschulden der AG bereits in der steuerlichen Unternehmensbewertung und damit im Steuerwert der Beteiligung berücksichtigt worden waren und nicht nochmals vom Privatvermögen abgezogen werden dürfen. Als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit haftet die AG für ihre Schulden selbst; diese stellen keine persönlichen Schulden des Aktionärs dar. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts lag nicht vor.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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