8C_382/2025 — Assurance-accidents (rechute)
Rückfall-Meldung nach Knieunfall abgelehnt: Kein Kausalzusammenhang mit Unfallereignis von 2018 nachgewiesen.
Assurance-accidents (rechute)
Dossiernummer
8C_382/2025
Entscheiddatum
26.02.2026
Publikationsdatum
19.03.2026
Abteilung
IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet
Assurance-accidents
Sprache
fr
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Das UVG verpflichtet die SUVA zur Leistungserbringung bei Rückfällen, sofern ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und der erneuten Gesundheitsschädigung im überwiegenden Mass wahrscheinlich ist. Vorliegend meldete der Versicherte im Dezember 2022 einen Rückfall seines Knieunfalls vom Februar 2018, nachdem die SUVA die Leistungen bereits per April 2020 bei stabilisiertem Gesundheitszustand eingestellt hatte. Strittig war, ob eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vorlag. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg und die Verfügung der SUVA: Die vorhandenen medizinischen Unterlagen belegten keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands gegenüber dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung. Die festgestellten Beschwerden – insbesondere die Allodynie am linken Knie – waren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen, sondern degenerativ bedingt. Eine ergänzende Expertise drängte sich mangels medizinischer Kontroverse nicht auf. Praktisch verdeutlicht das Urteil, dass bei Rückfall-Meldungen konkrete medizinische Belege für eine Zustandsverschlechterung und deren Kausalzusammenhang mit dem Unfall erforderlich sind; pauschale Verweise auf Diagnosen oder Behandlungsschwierigkeiten bei Eingliederungsmaßnahmen genügen nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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