8C_362/2025 — Arbeitslosenversicherung
Bundesgericht bestätigt Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach unentschuldigter Arbeitsverweigerung.
Arbeitslosenversicherung
Das AVIG sieht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor, wenn eine versicherte Person durch eigenes Verschulden arbeitslos wird, insbesondere wenn sie dem Arbeitgeber durch Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt. Streitig war, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für 42 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, nachdem sie nach Ablauf ihrer Krankschreibung trotz Aufforderung nicht mehr zur Arbeit erschienen war und damit die Auflösung des Praktikumsvertrages provoziert hatte.
Das Bundesgericht bestätigte die Einstellung. Die Beschwerdeführerin hatte keinen nachvollziehbaren Grund für ihre Arbeitsverweigerung vorgebracht und auch aus dem parallel geführten arbeitsrechtlichen Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten können, da sie nur Auszüge des erstinstanzlichen Urteils offengelegt hatte. Auf das Argument, das Verfahren hätte bis zur Rechtskraft des arbeitsrechtlichen Urteils sistiert werden müssen, ging das Gericht nicht abschliessend ein, da die Beschwerdeführerin selbst zuvor die Fortsetzung des Verfahrens verlangt hatte.
Der Entscheid verdeutlicht, dass eine versicherte Person, die nach dem Ende einer Krankschreibung die Arbeit ohne triftigen Grund verweigert, das Risiko einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung trägt. Zudem zeigt er, dass im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsverfahrens ein widersprüchliches prozessuales Verhalten zu Lasten der betreffenden Partei ausgelegt werden kann.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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