8C_347/2025 — Assurance-invalidité (nouvelle demande; procédure de première instance)
Bundesgericht heisst Beschwerde teilweise gut, weil die Vorinstanz einen ausdrücklich beantragten Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK unzulässig verweigerte.
Assurance-invalidité (nouvelle demande; procédure de première instance)
Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Streitigkeiten das Recht auf eine öffentliche Verhandlung. Verlangt eine Partei ausdrücklich und unmissverständlich die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, darf das Gericht darauf nur in Ausnahmefällen verzichten, etwa wenn das Begehren schikanös oder die Sache offensichtlich unbegründet ist.
Der Versicherte hatte vor dem kantonalen Gericht eine zweite neue IV-Anmeldung eingereicht und dabei förmlich eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK beantragt. Das kantonale Gericht wies den Antrag mit dem pauschalen Hinweis ab, die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet, ohne dies näher zu begründen. Das Bundesgericht befand, diese Begründung sei ungenügend und es sei nicht von vornherein klar gewesen, dass das Begehren schikanös oder die Beschwerde klar aussichtslos war. Da der Verfahrensmangel vor Bundesgericht nicht heilbar ist, hob es das kantonal Urteil auf und wies die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurück.
Der Entscheid bekräftigt, dass kantonale Sozialversicherungsgerichte einen Antrag auf öffentliche Verhandlung nicht leichthin abweisen dürfen und eine bloss formelhafte Begründung des Verzichts unzulässig ist. Damit stärkt das Bundesgericht die Verfahrensgarantien im IV-Beschwerdeverfahren und verdeutlicht, dass der Ausnahmecharakter eines Verzichts auf öffentliche Verhandlung ernst zu nehmen ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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