8C_324/2025 — Assurance-chômage (indemnité de chômage; domicile en Suisse)

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Bundesgericht weist Beschwerde ab, da Versicherter trotz Anmeldung in Genf keinen tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz nachweisen konnte.

Assurance-chômage (indemnité de chômage; domicile en Suisse)

Dossiernummer 8C_324/2025
Entscheiddatum 08.04.2026
Publikationsdatum 28.04.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-chômage
Sprache fr
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Das AVIG setzt für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einen tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG), was sowohl die physische Anwesenheit als auch die Absicht erfordert, den Lebensmittelpunkt dauerhaft in der Schweiz zu begründen. Im vorliegenden Fall hatte sich der Versicherte am 1. März 2023 in Genf angemeldet und ab dem 18. April 2023 Arbeitslosengelder beantragt, war jedoch bis dahin in Frankreich wohnhaft und Eigentümer einer Wohnung in V.________, die erst im Dezember 2024 verkauft wurde.

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der kantonalen Instanz, dass die Wohnsitzverlegung in die Schweiz zum massgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen war. Die Untersuchung des Amtes für Bevölkerung ergab kaum persönliche Gegenstände in der Genfer Wohnung, die Telefonauswertungen zeigten eine nahezu tägliche Präsenz in Frankreich, und Verwaltungsschritte gegenüber französischen Behörden erfolgten erst Monate nach der Anmeldung. Der Versicherte konnte die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht als willkürlich ausweisen.

Der Entscheid verdeutlicht, dass eine formelle Anmeldung bei den Einwohnerbehörden allein nicht genügt, um den Wohnsitz im Sinne des AVIG zu begründen. Massgebend bleiben die tatsächlichen Lebensumstände zum Zeitpunkt der strittigen Verwaltungsentscheidung; spätere Entwicklungen wie ein Wohnungsverkauf können allenfalls Grundlage für eine neue Verwaltungsentscheidung ab diesem Datum bilden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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