8C_307/2025 — Assurance-accidents (notification de la décision; rechute)

Bundesgericht weist Beschwerde eines Versicherten ab, der nach bestandskräftiger Ablehnung Rückfall aus Sportunfall an der Sprunggelenksarthrose geltend machte.

Assurance-accidents (notification de la décision; rechute)

Dossiernummer 8C_307/2025
Entscheiddatum 08.04.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-accidents
Sprache fr
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Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob ein Versicherter nach einer nicht angefochtenen Einspracheentscheidung des Unfallversicherers AXA seine Ansprüche für eine Sprunggelenksarthrose später als Rückfall oder Spätfolge eines Sportunfalls vom April 2020 neu geltend machen kann. Strittig war zudem, ob die direkte Zustellung der Einspracheentscheidung an den im Ausland wohnhaften Versicherten rechtsgültig war.

Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich. Es stellte fest, dass Leistungen bei Nichtberufsunfällen unter den Begriff der Krankengeldleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und die direkte Zustellung an den Versicherten im Ausland daher rechtmässig war. Die Einspracheentscheidung vom 14. Dezember 2022 ist damit in Rechtskraft erwachsen. Eine spätere Geltendmachung derselben Beschwerden als Rückfall oder Spätfolge ist aus Gründen der Rechtssicherheit unzulässig, wenn die Frage der Kausalität bereits definitiv entschieden und nicht angefochten wurde.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Versicherte, die im Ausland wohnen, Einspracheentscheide schweizerischer Unfallversicherer fristgerecht anfechten müssen, da eine Berufung auf Rückfall oder Spätfolgen keine zweite Möglichkeit zur Überprüfung bereits rechtskräftig abgeschlossener Kausalitätsfragen bietet.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.